Mit der Einführung des Energieausweises nach OIB Richtlinie 6 im Verlauf des Jahres 2008 (abhängig vom Bundesland), muss bereits der Einreichung ein Energieausweis beigelegt werden.
Ebenso wird der Verkäufer oder Vermieter einer konditionierten Immobilie ab dem 1. Januar 2009 gemäß dem Energieausweis- vorlagegesetzt dazu verpflichtet einen Energieausweis dem Käufer oder Mieter vorzulegen, der nicht älter als 10 Jahre sein darf.
Bei Wohngebäuden werden neben der Gebäudehülle die Heizung, die Warmwasserbereitung und die Lüftung des Gebäudes berücksichtigt.
Neben der Vorlagepflicht gilt es auch noch Anforderungen an den Heizwärmebedarf und den Endenergiebedarf zu erfüllen.
Der Energieausweis ist einem Gutachten gleichzustellen.
Bei Nicht-Wohngebäuden werden neben der Gebäudehülle auch noch die Raumwärmeversorgung, die Warmwasserversorgung, die Raumlufttechnik, die Kühlung und die Beleuchtung des Gebäudes berücksichtigt.
Im Fall von Neubauten, Zubauten und umfassenden Sanierungen sind neben der Ausweispflicht noch bestimmte Anforderungen an den Heizwärmebedarf und den Endenergiebedarf zu erfüllen.
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